Pharmazeutika (OTC)


Arzneimittel der Klasse 1

(iii) Arzneimittel, die vom Minister für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt als solche bezeichnet werden, die wahrscheinlich Gesundheitsschäden in dem Maße verursachen, dass sie aufgrund ihrer Nebenwirkungen usw. das tägliche Leben beeinträchtigen, und deren Verwendung besondere Aufmerksamkeit erfordert, sowie Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung ihrer Herstellung und ihres Verkaufs als unter Artikel 14 Absatz 8 Buchstabe i) des Gesetzes über pharmazeutische Angelegenheiten fallend angesehen wurden und für die seit der Erteilung der zu diesem Antrag gehörenden Genehmigung eine in der Verordnung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist. (2) Diejenigen, für die eine in einer Verordnung des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales festgelegte Frist seit der Erteilung der zum Antrag gehörenden Genehmigung noch nicht verstrichen ist.


Ausgewiesene Arzneimittel der Kategorie 2

Drogen der Klasse 2, die vom Minister für Gesundheit, Arbeit und Soziales als besonders schützenswert eingestuft werden.


Arzneimittel der Klasse 2

Arzneimittel (mit Ausnahme von Arzneimitteln der Klasse 1), die die Gesundheit in einem Maße gefährden können, dass ihre Nebenwirkungen oder sonstigen Beeinträchtigungen das tägliche Leben beeinträchtigen, und die vom Minister für Gesundheit, Arbeit und Soziales benannt werden.


Arzneimittel der Klasse 3

OTC-Arzneimittel, die keine Arzneimittel der Klassen 1 und 2 sind.


bezeichnete Quasi-Droge

Gegenstände, die eine mildernde Wirkung auf den menschlichen Körper haben und keine Maschinen oder Geräte sind.